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Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip – aktuell und in Zukunft

16.06.2016

Die Novellierung des Mietrechtsgesetzes innerhalb des von der Regierung beschlossenen Pakets für bezahlbares Wohnen und Bauen besagt nach marktwirtschaftlichem Prinzip: Wer einen Makler engagiert, ihn also „bestellt“, hat auch dessen Provision zu tragen.

Aber: Das neue Gesetz gilt zurzeit ausschließlich auf dem Mietwohnungsmarkt.

Es schreibt vor: Der Vermieter hat die Maklerprovision nun selbst zu zahlen. Damit soll verhindert werden, dass – wie vor der Neuregelung üblich – ein Vermieter seine Wohnung über einen Makler anbietet und sich dessen Honorar anschließend vom Mieter sichert, in dem er diesen für die Courtage aufkommen lässt.

Hintergrund ist also die Entlastung von Mietern, vor allem in Ballungsräumen und so mancher Universitätsstadt. Die dortige Struktur sorgt dafür, dass sich auch für wenig begehrte Mietwohnungen zahlreiche Interessenten und somit solvente Mieter finden. Diesen dafür die Entrichtung der Provision anzulasten, steht in den Augen der Regierung in keinem Verhältnis.

Eine Weitergabe oder Umlegung der Vermittlungskosten an den Mieter ist aufgrund dessen ausgeschlossen. Allerdings wird eine Ausnahme gemacht: wenn der Makler ausdrücklich im schriftlich bestätigten Auftrag des Mieters handelt.

Das Bestellerprinzip betrifft demzufolge lediglich die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen. Als Vermieter profitieren Sie jedoch nur von dem Service Ihres Maklers. Er leistet Qualitätsarbeit bezüglich der Mieterauswahl, erspart Ihnen die zahlreichen Anrufe der Interessenten und auch die Sonntagsbesichtigungen etc. Das bedeutet für Sie die Befreiung von Stress und Ihren hohen Freizeitgewinn. Da Zeit auch Geld ist, sich zudem die Höhe der Provision regional unterscheidet und auch individuell festgelegt ist, bleibt für Sie unter dem Strich: Ihre Entlastung.

 

Die Voraussage der Experten

Sowohl Gewerberaummietverhältnisse als auch der Ver- und Ankauf von Immobilien sowie Grundstücken sind von der Reform aktuell nicht betroffen. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 652 ff. BGB. Folglich hat der Käufer beim Erwerb einer Immobilie auch weiterhin in die Dienste des Maklers zu investieren.

Einer Prognose zufolge wird das Bestellerprinzip in den nächsten zwei bis drei Jahren genauso bei der Veräußerung greifen. Doch auch hier gilt: Das Engagement Ihres Maklers bietet Ihnen nur Vorteile bei dem effizienten Verkauf Ihrer Immobilie.

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