Auflassungsvormerkung?
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was die Auflassungsvormerkung ist, wie die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch funktioniert und wofür sie gut ist.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was die Auflassungsvormerkung ist, wie die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch funktioniert und wofür sie gut ist.
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in die Abteilung II des Grundbuchs und dient als Sicherung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks bzw. einer Immobilie. Denn das Datum des Kaufvertrags ist nicht das Datum des tatsächlichen Eigentumsübergangs. Dieser findet erst statt, wenn der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Eintragung wird Auflassung genannt. Da so eine rechtsverbindliche Eintragung ins Grundbuch viele Wochen dauern kann, erfolgt mit der Auflassungsvormerkung eine rechtssichere „Reservierung“. So ist der Käufer bei einem Grundstücks- und Immobilienerwerb in der Phase der Kaufabwicklung abgesichert. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 883 BGB.
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt in die Abteilung II des Grundbuchs.
Der Käufer muss im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung vereinbaren. Sie wird dann vom Notar beim Grundbuchamt beantragt. Eine eigene Beantragung ist nicht möglich.
Die Dauer des Eigentümerwechsels hängt von verschiedenen Faktoren ab. Daher bestehen Auflassungsvormerkungen auch unterschiedlich lange, bis sie gelöscht werden. Denn der Verkäufer muss zuerst eventuelle Belastungen aus dem Grundbuch tilgen. Der Käufer dagegen muss die Immobilienfinanzierung organisieren und den Kaufpreis begleichen. Dieser Prozess kann einige Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.
Mit der eigentlichen Auflassung erfolgt die rechtsverbindliche Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Dann wird auch die Auflassungsvormerkung aus der Abteilung II des Grundbuchs gelöscht.
Als Kosten für die Auflassungsvormerkung wird eine halbe Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Die Kosten sind damit abhängig vom Kaufpreis.
Wenn sich zwei Parteien darüber einig sind, dass eine Immobilie den Eigentümer wechseln soll, dann muss dieser Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Diese notarielle Urkunde wird dann dem Grundbuchamt vorgelegt, damit der Anspruch des neuen Eigentümers in das Grundbuch eingetragen werden kann. Allerdings sollte diese Eintragung ins Grundbuch erst geschehen, wenn auch tatsächlich der Kaufpreis beglichen und Belastungen im Grundbuch getilgt wurden.
Daher erfolgt im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für den Käufer, bis der Kaufpreis vollständig entrichtet und die Belastungen getilgt wurden. Der Käufer sichert sich mit der Auflassungsvormerkung den Anspruch auf die Übertragung des Grundstücks bzw. der Immobilie. Nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht und der neue Eigentümer ganz offiziell ins Grundbuch eingetragen.
Mit einer Auflassungsvormerkung muss der Verkäufer nicht den Verlust seiner Immobilie befürchten, bevor dieser den Kaufpreis erhalten hat. Außerdem besteht keine Gefahr, dass die Immobilie mehrmals veräußert wird oder der Verkäufer einfach vom Kaufvertrag wieder zurücktritt. Darüber hinaus bietet eine Auflassungsvormerkung Schutz bei Insolvenz des Verkäufers. Denn dann darf das Grundstück bzw. die Immobilie nicht zwangsversteigert werden. Zusätzlich kann der Verkäufer das Objekt nicht mehr mit Grundschulden beleihen.
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