Beirat
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was ein WEG Beirat ist, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Beirat der Eigentümergemeinschaft hat.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was ein WEG Beirat ist, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Beirat der Eigentümergemeinschaft hat.
Neben der Eigentümerversammlung und dem Verwalter ist der Beirat bzw. Verwaltungsbeirat das dritte wichtige Organ beim WEG-Eigentum. Es besteht zwar keine Pflicht zur Bestellung eines Beirats, aber ab einer bestimmten Größe der Wohnanlage und der Eigentümergemeinschaft ist dies empfehlenswert. Die Aufgaben des Beirats beziehen sich vor allem auf die Unterstützung und Kontrolle des Verwalters. Der Beirat darf aber nicht die Aufgaben des Verwalters übernehmen, da die Verantwortung und Haftung dafür beim Verwalter liegen.
Mit dem durch die Eigentümerversammlung bestellten Verwaltungsbeirat kann die Eigentümergemeinschaft an der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken. Der Verwaltungsbeirat setzt die Beschlüsse der Eigentümerversammlung um und ist für das Tagesgeschäft verantwortlich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben aber nicht mehr Rechte als die anderen Eigentümer. Der Beirat ist auch kein Zuarbeiter und kein "Erfüllungsgehilfe" für den Verwalter, sondern ein eigenständiges Organ der Eigentümergemeinschaft.
Ein Beirat ist gesetzlich keine Pflicht, sondern kann freiwillig installiert werden. Es ist besonders wichtig, auch die Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung zu beachten. Denn dort kann beispielsweise eine Pflicht zur Bestellung eines Beirats oder eine bestimmte Mitgliederzahl vorgeschrieben sein.
In den Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann in der Regel nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer gewählt werden. Andere externe Personen wie Mieter, Dauerwohnberechtigte oder Nießbrauchberechtigte können daher nicht Teil des Beirats werden. Bei der Beiratstätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Es erfolgt daher keine Vergütung, aber die Auslagen können erstattet werden. Wenn ein Beiratsmitglied sein Eigentum veräußert, dann scheidet er aus dem Beirat aus. Darüber hinaus kann ein Beiratsmitglied auch von der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
Für die Anzahl der Mitglieder eines Beirats gibt es keine Vorschriften mehr. Dementsprechend ist auch ein Beirat nur mit einer Person möglich. Wenn es mehrere Mitglieder gibt, dann ist die Bestimmung eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters zwingend. Diese Festlegung kann durch die Eigentümergesellschaft oder durch die Beiratsmitglieder selbst erfolgen.
Ein Beiratsmitglied steht nicht über den anderen Eigentümern. Ein Eigentümer hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Beiratsmitglied. Wichtig ist: Ein Verwaltungsbeirat WEG ist kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters und kann auch den anderen Eigentümern keine Weisungen erteilen. Der Beirat ist eher das Bindeglied zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter.
Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Prüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans. Die Beiratsmitglieder überprüfen stichprobenartig die Rechnungen und Belege im Original, nehmen einen Abgleich mit der Jahresabrechnung vor und überprüfen die richtige Verrechnung hinsichtlich der Miteigentumsanteile. Das Prüfergebnis wird dann auf der Eigentümerversammlung vorgestellt. Der Beirat einer Eigentümergemeinschaft übt dementsprechend eine Kontrollfunktion aus.
Außerdem übernehmen Beiräte unterstützende Aufgaben des Verwalters. So können sie zwischen Eigentümer und Verwalter vermitteln, Angebote für Dienstleistungen überprüfen und auswählen, die Tagesordnung der Eigentümerversammlung mitgestalten und die Hausordnung überwachen. Der Beirat kann immer nur auf Bitten des Verwalters tätig werden.
Außerdem ist der Beirat dazu berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn der Verwalter dies verweigert oder nicht machen kann. So wird die Handlungsfähigkeit der gesamten Eigentümerschaft gesichert.
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