Bereitstellungszinsen
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was Bereitstellungszinsen sind ob man diese umgehen oder wie man eine bereitstellungsfreie Zeit vereinbaren kann.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was Bereitstellungszinsen sind ob man diese umgehen oder wie man eine bereitstellungsfreie Zeit vereinbaren kann.
Wenn Sie bei einer Immobilienfinanzierung nicht das komplette Darlehen abrufen, können Bereitstellungszinsen anfallen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, weil sich der Baubeginn oder die Kaufabwicklung verzögern oder weil bei einem Neubau die Bezahlung in Teilsummen üblich ist. Die Höhe der Bereitstellungszinsen beträgt üblicherweise 3 % pro Jahr. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Zahlung von Bereitstellungszinsen zu minimieren oder zu vermeiden.
Bereitstellungszinsen sind diejenigen Zinsen, die Sie für den noch nicht abgerufenen Darlehensteil zahlen müssen. Die Bereitstellungszinsen fallen erst nach einer bereitstellungsfreien Zeit an, die unterschiedlich lange sein kann. Sie sind eine Gebühr dafür, dass der Darlehensgeber die Darlehenssumme praktisch auszahlbar bereithält, aber diese nicht gewinnbringend nutzen kann. Die Bereitstellungszinsen können also die Finanzierungskosten erhöhen.
Außerdem ist es so, dass beim Hausbau oder -umbau erst das Eigenkapital verwendet werden muss, bevor das vereinbarte Darlehen abrufbar ist. Daher kann es ein paar Monate dauern, bis die Darlehenssumme ausgezahlt wird. Je länger diese Phase dauert, desto eher fallen auch Bereitstellungszinsen an. Gerade wenn Sie die Finanzierung mit viel Eigenkapital in Angriff nehmen, sollten Sie eine möglichst lange bereitstellungsfreie Zeit vereinbaren.
Die bereitstellungsfreie Zeit ist der Zeitraum, in der Sie keine Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Dieser Zeitraum variiert von Darlehensgeber zu Darlehensgeber und ist verhandelbar. Die bereitstellungsfreie Zeit beträgt häufig zwischen 3 und 12 Monaten. Sie können die bereitstellungsfreie Zeit auch verlängern, was aber die Höhe der Sollzinsen erhöhen kann.
Ab wann ein Darlehensgeber Bereitstellungszinsen verlangt, hängt von den individuell vereinbarten Darlehensbedingungen ab. In der Regel bieten die meisten Darlehensgeber eine bereitstellungsfreie Zeit von etwa 2 bis 3 Monaten ab. Diese beginnt mit der Darlehenszusage oder mit dem Abschluss des Darlehens bzw. im Folgemonat. Danach werden dann die Bereitstellungszinsen fällig. Aber die bereitstellungsfreie Zeit kann auch 12 Monate oder sogar länger betragen.
Die Bereitstellungszinsen belaufen sich häufig auf etwa 3 % pro Jahr, was 0,25 % pro Monat bedeutet. Die Bereitstellungszinsen beziehen sich in der Regel auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensteil und werden taggenau berechnet. Sie sind häufig nicht als Finanzierungskosten erkennbar, da sie bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinssatzes nicht einfließen.
Ein Baukredit ist immer zweckgebunden. Daher können Sie es sich nicht auf einen Schlag auszahlen lassen, um es beispielsweise anzulegen und die Bereitstellungszinsen zu vermeiden. Sie zahlen für den ungenutzten Darlehensteil Bereitstellungszinsen, wenn der Zeitraum der bereitstellungsfreien Zeit überschritten ist. Bereitstellungszinsen fallen so lange an, bis der letzten Darlehensteil ausgezahlt wurde.
Es gibt unterschiedliche Strategien, um die Zahlung von Bereitstellungszinsen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Sie sollten eine möglichst lange bereitstellungsfreie Zeit vereinbaren. Bei der Verhandlung helfen Ihnen eine gute Bonität und Vergleichsangebote mit besseren Konditionen. Manchmal sind die Banken auch verhandlungsbereit bei der Frage, ob erst das gesamte Eigenkapital verwendet werden muss, bevor auf das Darlehen zugegriffen werden darf. Gerade wenn Sie viel Eigenkapital einsetzen wollen, können Sie vereinbaren, dass Sie einen Teil des Eigenkapitals für die letzten Zahlungen verwenden wollen.
Bereitstellungszinsen sind dann absetzbar, wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt. Denn sie sind Finanzierungskosten für die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Wenn es sich um eine selbst bewohnte Immobilie handelt, dann sind die Bereitstellungszinsen nicht steuerlich absetzbar.
Bereitstellungszinsen können gegebenenfalls zurückgefordert werden, wenn Darlehensverträge keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen enthalten. Außerdem können Bereitstellungszinsen zurückgefordert werden, wenn Bauträger vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermine nicht einhalten. Dann können Sie für zusätzlich entstandene Kosten wie die Bereitstellungszinsen Schadensersatz fordern.
Für die Förderdarlehen der KfW fallen nach dem Ablauf der bereitstellungsfreien Frist Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat für den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag an. Die bereitstellungsfreien Zeiten unterscheiden sich allerdings von Darlehensprogramm zu Darlehensprogramm.
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