Beurkundung
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was Beurkundung bedeutet, wann die notarielle Beurkundung notwendig ist, wie sie abläuft und was sie kostet.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was Beurkundung bedeutet, wann die notarielle Beurkundung notwendig ist, wie sie abläuft und was sie kostet.
Eine Immobilie darf nicht per Handschlag den Besitzer wechseln. Stattdessen muss ein Immobiliendeal zwischen Verkäufer und Käufer zwingend beim Notar beurkundet werden. In den meisten Fällen wählt der Käufer den Notar aus, da er ihn auch bezahlen muss. Es ist aber grundsätzlich möglich, dass der Verkäufer einen Notar empfiehlt.
Bei Verträgen und Vereinbarungen mit umfangreichen rechtlichen und finanziellen Folgen sind eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Neben Eheverträgen und Erbverträgen gehören dazu auch Kaufverträge für Immobilien.
Eine notarielle Beurkundung ist dann notwendig, wenn eine Immobilie wie ein Haus oder eine Wohnung den Besitzer wechseln soll. Nur bei einer notariellen Beurkundung ist der Kaufvertrag auch rechtskräftig. Der Notar fungiert dabei als unabhängiger Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer und klärt die Vertragsparteien über alle rechtlichen Belange auf. Der Notar kann auch Veränderungen am Kaufvertrag vornehmen. Darüber hinaus überwacht er Zahlungen und veranlasst Eintragungen im Grundbuch. Er bewertet aber nicht, ob eine Vertragspartei übervorteilt wird oder ob der Kaufvertrag marktgerecht ist. Die notarielle Beurkundung gewährleistet die Wirksamkeit der Willenserklärung durch Verkäufer und Käufer.
Vor einer Beurkundung gibt es meistens noch Vorgespräche. Außerdem sendet der Notar den Entwurf für den Kaufvertrag beiden Vertragsparteien vorher zu. Zu Beginn der Beurkundung überprüft der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien und klärt sie über ihre Pflichten und Rechte auf. Danach liest der Notar den Kaufvertrag laut vor, wobei beide Vertragsparteien Fragen stellen können. Der Notar klärt darüber auf und kann Änderungen am Vertragswerk vornehmen. Anschließend genehmigen die Vertragsparteien den Inhalt. Zum Schluss wird der Kaufvertrag von Verkäufer, Käufer und Notar unterschrieben. Der Notar behält das Original, während die Vertragsparteien eine beglaubigte Kopie erhalten.
Um die Identität feststellen zu können, benötigt der Notar ein gültiges Ausweispapier von den Vertragsparteien. Darüber hinaus ist auch die Steuer-Identifikationsnummer notwendig. Käufer und Verkäufer müssen zum Beurkundungstermin alle Unterlagen mitbringen, die in Zusammenhang mit Immobiliendarlehen und der Grundschuld stehen. Vom Käufer benötigt der Notar vor allem frühzeitig das Grundschuldformular des Darlehensgebers, damit die Eintragung der Grundschuld beurkundet werden kann. Denn nur dann wird der Darlehensgeber auch die Darlehenssumme auszahlen.
Die Kosten für die Beurkundung durch einen Notar liegen grob zwischen 1 % und 2 % vom Kaufpreis und sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer muss nur diejenigen Kosten tragen, die mit der Löschung von Belastungen oder Grundschulden im Grundbuch zusammenhängen. Die Notarkosten hängen letztendlich von den einzelnen Dienstleistungen ab, die der Notar erbringt. Dazu gehören vor allem die Beurkundung des Kaufvertrags, die Bestellung einer Grundschuld, die Eintragung der Auflassungsvormerkung oder Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten. Selbstverständlich muss auch noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.
Nach der notariellen Beurkundung beantragt der Notar eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, sodass die Immobilie nicht mehrfach verkauft werden kann und der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung dokumentiert ist. Außerdem beantragt der Notar die Eintragung einer notwendigen Grundschuld, wenn der Käufer ein Darlehen in Anspruch nehmen will. Dafür wird im Kaufvertrag in der Regel eine Belastungsvollmacht vereinbart.
Darüber hinaus informiert der Notar mit einer Veräußerungsanzeige auch das Finanzamt über den Immobiliendeal, damit das Finanzamt dem Käufer einen Grunderwerbssteuerbescheid schicken kann. Das Finanzamt wiederum sendet dem Notar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu, wenn der Käufer die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Wenn die Notargebühren beglichen und der Kaufpreis überwiesen wurden, dann erfolgt der endgültige Eigentümerwechsel im Grundbuch.
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