Gerichtskosten
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was es mit den Gerichtskosten beim Immobilienkauf auf sich hat und wer die Gerichtskosten zahlen muss.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was es mit den Gerichtskosten beim Immobilienkauf auf sich hat und wer die Gerichtskosten zahlen muss.
Ein Haus- oder Wohnungskauf benötigt eine notarielle Beurkundung, wofür Notar- und Gerichtskosten beim Hauskauf anfallen. Die Kosten sind immer von der Kaufpreishöhe bzw. Grundschuldhöhe und der durchgeführten Tätigkeiten und Dienstleistungen abhängig. Daher sind die Notar- und Gerichtskosten umso höher, je höher der Kaufpreis bzw. die Grundschuld der Immobilie ist. Zusätzlich können noch weitere Nebenkosten beim Immobilienkauf hinzukommen.
Die Grundbuchkosten bzw. Gerichtskosten betragen etwa 0,5 % des Kaufpreises und die Notarkosten betragen etwa 1 % des Kaufpreises. Damit belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 1,5 % des Kaufpreises, denn die Gerichts- und Notarkosten werden immer zusammen abgerechnet. Da die tatsächlich anfallenden Tätigkeiten sich aber von Fall zu Fall unterscheiden, können sich auch die Gerichtskosten und Notarkosten unterscheiden. Denn je mehr Vorgänge der Notar beim Eigentumsübergang bearbeiten muss, desto mehr Gebühren fallen an.
Zu den Notar- und Gerichtskosten zählen beispielsweise Gebühren für die Auflassungsvormerkung, die Kaufabwicklung, die Beurkundung, die Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch oder für ein Notaranderkonto. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Eintragung einer Grundschuld wird immer vom Notar beantragt, der die Kosten für die Eintragung der Grundschuld an den Immobilienkäufer weiterleitet.
Neben den Notar- und Gerichtskosten fallen noch weitere Nebenkosten beim Immobilienkauf an. Dazu zählen vor allem die Grunderwerbsteuer und die Courtage. Die Nebenkosten beim Immobilienkauf können etwa 10 bis 12 % des Kaufpreises ausmachen. Viele Darlehensgeber fordern bei einer Immobilienfinanzierung, dass wenigstens die Nebenkosten durch Eigenkapital gedeckt werden.
Die Gerichtskosten für die Eintragung einer Grundschuld hat in der Regel der Käufer zu zahlen. Wenn allerdings die Rechte von Dritten im Grundbuch gelöscht werden sollen, dann muss der Verkäufer die Kosten dafür übernehmen.
Die Notarkosten sind in der Regel vom Käufer zu übernehmen. Der Käufer muss nur diejenigen Notarkosten übernehmen, die für Änderungen des Grundbuchs anfallen, zum Beispiel für die Löschung eines Nießbrauchrechts. Die genaue Kostenaufteilung ist in einem Vertrag geregelt. Allerdings haften beide Vertragsparteien für die Begleichung der Notarkosten.
Wenn der Notar eine Abschrift des Immobilienkaufvertrags versendet, dann stellt er in der Regel auch seine Leistungen in Rechnung für Gerichtskosten Hauskauf, die unverzüglich bezahlt werden müssen.
Da die Gebühren sich einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz richten, können sie auch nicht verhandelt werden. Wenn Sie allerdings einen Neubau planen, dann kann es sinnvoll sein, wenn Sie das Grundstück separat erwerben. Denn der Wert des unbebauten Grundstücks ist geringer als der Wert des bebauten Grundstücks. Bei einem Verkauf innerhalb des Freundes- oder Familienkreises kann unter Umständen auf ein Notaranderkonto und eine Auflassungsvormerkung verzichtet werden. Darüber hinaus kann bei einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung preiswerter sein, eine Grundschuld abzutreten und nicht zu löschen und neu einzutragen.
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