Grunderwerbsteuer
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, wer zahlen muss, wann sie fällig wird.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, wer zahlen muss, wann sie fällig wird.
Bei einem Immobilienkauf fallen neben dem Kaufpreis noch die Kaufnebenkosten an. Dazu gehört neben Grundbuchkosten, Notarkosten sowie Maklerkosten vor allem die Grunderwerbsteuer. Zwar besteht die Zahlungspflicht für Verkäufer und Käufer, aber im notariellen Kaufvertrag wird meistens geregelt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer übernimmt. Nach der Zahlung der Grunderwerbsteuer stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, womit die Grundbucheintragung möglich ist und der Käufer rechtmäßiger Eigentümer wird.
Die Grunderwerbsteuer wird einmalig fällig, wenn ein Grundstück bzw. Grundstücksanteil den Eigentümer wechselt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht oder ob es sich um einen freien Verkauf oder eine Zwangsversteigerung handelte. Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 %. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Kaufpreis des Grundstücks bzw. der Immobilie.
Die Zahlungspflicht für die Grunderwerbsteuer besteht grundsätzlich für beide Vertragsparteien. Aber in der Regel findet im Kaufvertrag eine Übertragung der Zahlungspflicht auf den Erwerber statt. Falls der Erwerber aber die Grunderwerbsteuer nicht leistet, dann kann sich das Finanzamt an den bisherigen Eigentümer wenden.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist abhängig vom Grunderwerbsteuersatz, der je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % liegt. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist dabei der vereinbarte Kaufpreis.
Der Bescheid für die Grunderwerbsteuer wird der zu belastenden Vertragspartei etwa zwei Monate nach der notariellen Beurkundung vom Finanzamt zugesandt. Der Grundstückserwerber hat dann zur Bezahlung einen Monat lang Zeit. Nach der Bezahlung stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt sie an den zuständigen Notar. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eigentumsübertragung im Grundbuch.
Keine Grunderwerbsteuer wird im Erbfall, bei Schenkung oder beim Verkauf an Verwandte 1. Grades fällig. Zu diesen Verwandten 1. Grades gehören beispielsweise Ehepartner, Kinder und Enkelkinder, aber keine Geschwister. Außerdem gibt es eine Freigrenze bei einem Grundstückspreis von weniger als 2.500 Euro.
Die Grunderwerbsteuer wird einmalig beim Grunderwerb fällig, während die Grundsteuer jährlich für den Grundbesitz fällig wird. Die Grundsteuer wird dabei von der jeweiligen Kommune und die Grunderwerbsteuer vom jeweiligen Bundesland erhoben.
Bei einer Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer, aber unter Umständen Schenkungsteuer an.
Beim Erwerb einer Immobilie auf einem Erbpachtgrundstück fällt auch Grunderwerbsteuer an, obwohl der Eigentümer des Grundstücks nicht wechselt. Aber es besteht ein Nutzungsrecht für das Grundstück. Daher wird bei einem Erbpachtgrundstück die Grunderwerbsteuer auch alternativ berechnet und fällt geringer als bei einer normalen Berechnung aus. So spielen der Erbbauzins und die Laufzeit des Pachtvertrags eine Rolle. Aus der Laufzeit ergibt sich der gesetzlich vorgeschriebene Vervielfältiger. Das Produkt aus jährlichem Erbbauzins und Vervielfältiger ergibt dann die Bemessungsgrundlage.
Ein Teil der Grunderwerbsteuer kann bei einem Neubau unter Umständen dann gespart werden, wenn Grundstück und Immobilie separat erworben werden. Allerdings sind für dieses Vorgehen einige rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, damit es vom Finanzamt anerkannt wird. Bei bestehenden Immobilien wird die Grunderwerbsteuer nicht auf bewegliche Teile wie Einbauküchen, Saunen oder Gartenhäuser fällig. Dafür müssen diese beweglichen Teile aber im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung dagegen sollte die Instandhaltungsrücklage im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden, da für sie keine Grunderwerbsteuer fällig wird.
Die Grunderwerbsteuer ist für Privatpersonen nicht steuerlich absetzbar, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Bei einer Vermietung kann dagegen eine Abschreibung für Abnutzung über die Nutzungsdauer erfolgen. Denn die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Wenn Sie die erworbene Immobilie gewerblich nutzen, können Sie die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe absetzen.
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