Hammerschlags- und Leiterrecht

Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was Sie im Zuge des Nachbarrechts dürfen oder unterlassen müssen.

Hammerschlags- und Leiterrecht was ist das?

Die Reparaturen an der eigenen Immobilie lassen sich nicht immer so einfach vom eigenen Grundstück ausführen. So kann es gerade bei einer sehr engen Bebauung notwendig sein, das Nachbargrundstück zu betreten und zu nutzen, um die Fassade oder das Dach zu reparieren. Dieses sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft, die Sie unbedingt beachten sollten.

Alles was Sie über Hammerschlags- und Leiterrecht wissen sollten

Was bedeutet Hammerschlags- und Leiterrecht?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt Ihnen als Grundstückseigentümer das Recht, notwendige Arbeiten an Ihrer Immobilie auch vom Nachbargrundstück aus durchzuführen. So gewährt Ihnen das Hammerschlagsrecht das Recht zum Betreten des Nachbargrundstücks. Mit dem Leiterrecht sind Sie berechtigt, auf dem Nachbargrundstück eine Leiter oder sogar ein Baugerüst aufzustellen und Material zu lagern. Ihr Nachbar darf Ihnen den Zutritt nicht verwehren, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen einhalten. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist landesrechtlich geregelt, sodass sich Details von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Wann darf man das Grundstück des Nachbarn betreten?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht bezieht sich nur auf notwendige Arbeiten zur Reparatur oder Instandsetzung Ihrer Immobilie. Sie müssen immer prüfen, ob es nicht auch Alternativen für diese Arbeiten gibt. Auch wenn diese Alternativen teurer für Sie sind, müssen Sie diese wählen. Denn die Kostenersparnis ist kein Argument fürs Betretungsrecht. Nur wenn es bautechnisch keine Alternative zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gibt, können Sie sich auf das Hammerschlags- und Leiterrecht berufen. Für reine Verschönerungsarbeiten gilt das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht.

Es besteht eine Anzeigenpflicht für die zwingenden Arbeiten, für die Sie das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen wollen. Außerdem müssen die Arbeiten auf dem Nachbargrundstück so schnell und so vorsichtig wie möglich erfolgen. Schäden müssen Sie vermeiden. Darüber hinaus sind Sie nach der Beendigung der Arbeiten auch dafür verantwortlich, das Nachbargrundstück wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Gegebenenfalls kann der Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks eine Entschädigung fordern, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks länger als zwei Wochen dauert.

Wie Ankündigung beim Hammerschlags- und Leiterrecht?

Sie müssen dem Nachbarn die Betretung vorher rechtzeitig anzeigen, am besten schriftlich und mit Verweis aufs jeweilige Nachbarschaftsgesetz. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Fristen, die Sie beachten müssen. In dieser Anzeige geben Sie die konkreten Arbeiten sowie den konkreten Zeitraum für die Betretung an. Denn Ihr Nachbar muss sich schließlich auf die fremde Nutzung seines Grundstücks einstellen können. Wenn der Nachbar keine Einwände vorbringt, können die Arbeiten zum vorgesehenen Zeitpunkt beginnen. Eine Ankündigung ist nur dann nicht notwendig, wenn ein Notfall wie schwere Unwetterschäden, Überschwemmungen oder ein Brand vorliegen.

Kann man beim Hammerschlags- und Leiterrecht Schadensersatz einfordern?

Wenn Schäden bei der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts entstehen, dann besteht ein Schadensersatzanspruch. Für die zu erwartende Schadenshöhe kann der betroffene Nachbar sogar vorher eine Sicherheitsleistung fordern.

Wie lange darf ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück stehen?

Ein Gerüst darf nur so lange auf dem Nachbargrundstück stehen, wie es für die zwingenden Arbeiten an der Immobilie erforderlich ist.

Gilt das Hammerschlagsrecht auch beim Heckeschneiden?

Da es sich bei einer Hecke nicht um eine bauliche Anlage handelt und der Heckenschnitt eine pflegerische Maßnahme ist, gilt das Hammerschlagsrecht nicht fürs Schneiden einer Hecke vom Nachbargrundstück. Sie dürfen daher das Grundstück Ihres Nachbarn nicht betreten, um Ihre Hecke zu schneiden.

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