Jahresabrechnung WEG
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon mehr über die Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft und dessen Inhalt.
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Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist vergleichbar mit einer Nebenkostenabrechnung für Mieter. Sie gibt Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres und gleicht die Vorauszahlungen des Hausgelds mit den tatsächlichen Kosten ab. So erhalten Sie als Eigentümer entweder eine Rückzahlung oder müssen eine Nachzahlung leisten.
Eine WEG-Jahresabrechnung gibt einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft des Abrechnungsjahres. Sie gibt dabei an, ob eine Erstattung oder Nachzahlung für Sie als Eigentümer anfällt.
Für die Erstellung der Jahresabrechnung bzw. Hausgeldabrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der Verwalter zuständig. Er kann für die Erstellung auch ein spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die Frist zur Erstellung der Jahresabrechnung beläuft sich auf drei bis sechs Monate.
Der Verwalter stellt die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung vor, auf der er auch Fragen dazu beantworten muss. Hier erfolgt dann auch ein Beschluss über die Annahme der Jahresabrechnung durch die Eigentümer. Die jeweiligen Eigentümer erhalten anschließend Einzelabrechnungen. Wenn der Verwalter seiner Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht nachkommt, dann kann er abberufen werden.
Eine WEG-Jahresabrechnung sollte übersichtlich die Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres sowie die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage darstellen. Außerdem muss der genutzte Verteilungsschlüssel angegeben werden. Aus der Einzelabrechnung für den jeweiligen Eigentümer muss hervorgehen, ob eine Erstattung oder Nachzahlung von Hausgeld anfällt. Die Jahresabrechnung muss übersichtlich und verständlich sein.
Nach der Erstellung der Jahresabrechnung gehört die Rechnungsprüfung zu den Aufgaben des Beirats. Die Zustellung der Jahresabrechnung an die Eigentümer erfolgt dann mit der Einladung zur Eigentümerversammlung, sodass die Eigentümer eine Überprüfung vornehmen können. Zudem stellt der Verwalter die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung vor, auf der sie auch formal abgesegnet werden muss. Aber auch danach haben Sie als Eigentümer noch einen Monat Zeit, um Ihre WEG-Abrechnung anzufechten.
Wenn eine Jahresabrechnung fehlerhaft ist, dann muss sie rechtzeitig angefochten werden. Dafür steht ein Monat ab Beschlussverkündung zur Verfügung. Dann entscheidet ein Gericht über die Aufhebung des Abrechnungsbeschlusses. Dies ist dann der Fall, wenn die Jahresabrechnung strukturell falsch und rechnerisch unschlüssig ist. Außerdem erfolgt eine Aufhebung bei fehlenden Angaben zu Einnahmen und Kontoständen im Laufe des Abrechnungszeitraums oder wenn der Abrechnungszeitraum falsch ist.
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