Löschungsbewilligung
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie die Löschungsbewilligung aussieht und die Löschung der Grundschuld beantragen kann.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie die Löschungsbewilligung aussieht und die Löschung der Grundschuld beantragen kann.
Wenn das Darlehen für eine Immobilie getilgt ist, dann kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dazu benötigen Sie eine Löschungsbewilligung vom Darlehensgeber, um die Grundschuld mithilfe eines Notars löschen zu lassen. Zwar ist die Löschung einer Grundschuld nicht immer sinnvoll, aber auch dann sollten Sie eine Löschungsbewilligung des Darlehensgebers anfordern, sofern er Ihnen diese nach dem Ende der Darlehenslaufzeit nicht sowieso eigenständig zuschickt.
Eine Löschungsbewilligung ist eine Bescheinigung des Darlehensgebers, dass ein Darlehen vollständig getilgt wurde und die zugehörige Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Die Ausstellung der Löschungsbewilligung selbst ist noch keine Grundschuldlöschung.
Eine Löschungsbewilligung benötigen Sie immer dann, wenn Sie eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen wollen. Der Darlehensgeber stellt Ihnen aber nur dann eine Löschungsbewilligung aus, wenn Sie das Darlehen vollständig zurückgezahlt haben. Die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch kann dann sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen und ein potenzieller Käufer eine Immobilie ohne eingetragene Grundschuld bevorzugt.
Die Löschungsbewilligung ist ein Schriftstück mit Unterschriften sowie Angabe von Ort und Datum von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Es muss die Überschrift "Löschungsbewilligung" tragen. Außerdem muss auf dem Schriftstück die Grundschuld genau benannt sein: mit Grundbuchdaten, Grundschuldhöhe, Angaben zur Flur und zum Flurstück.
Darüber hinaus enthält die Löschungsbewilligung zum einen die Bewilligung des Gläubigers zur Grundschuldlöschung. Zum anderen enthält die Löschungsbewilligung die Zustimmung des Eigentümers. Zusätzlich umfasst sie eine Aufhebungserklärung. Die Löschungsbewilligung muss immer von einem Notar beglaubigt sein.
Nach der Tilgung des Darlehens schickt der Gläubiger die Löschungsbewilligung in der Regel unaufgefordert an den Schuldner. Wenn dies nicht der Fall ist, dann können Sie bei den meisten Kreditinstituten eine Löschungsbewilligung über einen Vordruck beantragen. Auch ein privater Gläubiger ist zur Ausstellung einer Löschungsbewilligung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da Gläubiger zur Bewilligung der Grundschuldlöschung verpflichtet sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kostet die Ausstellung der Löschungsbewilligung nichts. Für die eigentliche Löschung der Grundschuld stellen Notar und Grundbuchamt jeweils etwa 0,2 % der Grundschuldhöhe in Rechnung. Die Kosten der Grundschuldlöschung belaufen sich damit auf etwa ein Drittel der Kosten der Grundschuldbestellung.
Eine Löschungsbewilligung ist dauerhaft gültig und verfällt nicht. Auch wenn Sie eine Grundschuld noch nicht löschen wollen, ist die Ausstellung und Existenz einer Löschungsbewilligung sinnvoll. Denn eine Löschungsbewilligung kann auch immer als Nachweis dienen, dass ein Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Die Grundschuld selbst geht nach der Bezahlung des Darlehens automatisch in eine Eigentümergrundschuld über, die Sie später wieder für ein neues Darlehen nutzen können. Sie können dann die Kosten einer erneuten Grundbuchbestellung sparen, wenn Sie die Grundschuld nicht löschen lassen.
Neben der Löschungsbewilligung benötigen Sie einen Antrag zur Grundschuldlöschung. Wenn ein Notar die Beglaubigung der Löschungsbewilligung vorgenommen hat, leitet dieser beide Dokumente an das Grundbuchamt weiter. Sofern eine Briefgrundschuld besteht, muss auch der Grundschuldbrief beim Grundbuchamt eingereicht werden. Nach einer positiven Prüfung der formellen Voraussetzungen wird der Löschungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Eine Grundschuldlöschung ohne Notar ist nicht möglich.
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