Miete
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was man unter Miete versteht, ob sie erhöht oder gekürzt werden kann und wann überwiesen werden soll.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was man unter Miete versteht, ob sie erhöht oder gekürzt werden kann und wann überwiesen werden soll.
Viele Menschen wohnen nicht in der eigenen Immobilie, sondern haben eine Wohnung oder ein Haus gemietet. Dieses Haus oder diese Wohnung werden ihnen vom Eigentümer zum Gebrauch überlassen. Als Gegenleistung besteht die Pflicht zur Zahlung einer Miete. Die Miethöhe wird für gewöhnlich im Mietvertrag vereinbart und entscheidet darüber, ob ein Interessent einzieht oder nicht.
Unter Miete wird die monatliche Zahlung verstanden, um die Wohnung oder das Haus nutzen zu können. Die Miete besteht dabei aus der Grundmiete bzw. Nettokaltmiete. Wenn noch kalte Betriebskosten wie Müllabfuhr und Grundsteuer dazu kommen, dann handelt es sich um die Bruttokaltmiete. Aber da ein Mietobjekt auch geheizt und mit Warmwasser versorgt werden muss, kommen noch die warmen Betriebskosten hinzu, sodass sich die Bruttowarmmiete ergibt. Darüber hinaus kann sich der Mieter auch zur Zahlung von Zuschlägen verpflichten, zum Beispiel für einen Stellplatz, für die Möblierung oder für die Erlaubnis zur Untervermietung. Welche Miete ein Mieter zahlen muss und welche Kosten darunterfallen, muss im Mietvertrag vereinbart sein.
Die Miethöhe ist nicht dauerhaft fixiert, sondern der Vermieter kann Mieterhöhungen vornehmen. Mieterhöhungen können zum Beispiel schon in Form einer Indexmiete oder Staffelmiete im Mietvertrag festgelegt sein. Oder der Vermieter passt die Miete an den ortsüblichen Mietspiegel oder wegen Modernisierungsmaßnahmen an. Der Vermieter kann die Miethöhe aber nicht nach Belieben festlegen, sondern er muss einige Beschränkungen beachten, zum Beispiel die ortsüblichen Vergleichsmieten, die Kappungsgrenze oder die Mietpreisbremse. So darf ein Vermieter nur alle 15 Monate die Miete erhöhen. Außerdem dürfen die Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 % bzw. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten von der ursprünglichen Miete betragen. Ein Vermieter muss die Mieterhöhung immer begründen.
Mieter haben das Recht zur Mietminderung, wenn sie die Wohnung aufgrund eines Mangels oder einer fehlenden Eigenschaft nicht vertragsgemäß nutzen können. Zu solchen Gründen gehören beispielsweise der Ausfall der Heizung, Lärmbelästigung oder Schimmelbildung. Hinsichtlich der Gründe, der Höhe und der Vorgehensweise gibt es viele wichtige Aspekte, über die Sie sich vor einer Mietminderung umfassend informieren sollten. Denn ansonsten kann eine Mietminderung auch schnell zum Bumerang werden.
Dem Vermieter steht eine pünktliche Mietzahlung zu. Daher sollten Sie immer pünktlich die vollständige Miete zahlen. Bei einer einmaligen unpünktlichen Mietzahlung drohen noch keine Konsequenzen. Aber wenn Mietzahlungen wiederholt verspätet und unvollständig entrichtet werden, dann hat der Vermieter das Recht zur ordentlichen Kündigung. Dabei hat der Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Darüber hinaus hat der Vermieter aber in Sonderfällen sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Der Mieter muss die Mietzahlung immer im Voraus leisten. Die Mietzahlung ist bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten, das heißt, dass der Mieter die Mietzahlung veranlasst haben muss. Dabei gilt bei Mietzahlungen der Samstag kein Werktag, da der Samstag kein Bankarbeitstag ist. Wenn Sie also am 3. Werktag des Monats die Miete überwiesen haben, dann gilt das als pünktliche Mietzahlung. Wenn Sie aber ein zu geringes Bankguthaben zu verantworten haben und die Mietzahlung deshalb nicht erfolgen kann, dann haben Sie diese Zahlungsverzögerung zu vertreten.
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