Miteigentumsanteile
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie man Mieteigentumsanteile berechnen kann und wozu sie gut sind.
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In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es neben Sondereigentum auch immer Gemeinschaftseigentum, welches allen Eigentümern gehört. Das sind zum Beispiel Außenwände, Treppenhäuser, Gemeinschaftsgarten, Heizungsanlagen oder Leitungen. Der in der Teilungserklärung festgelegte Miteigentumsanteil verbrieft den rechtlichen Anteil am Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Daraus ergeben sich diverse Konsequenzen. So spielen Miteigentumsanteile bei der Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum und bei der Eigentümerversammlung eine wichtige Rolle. Zu jedem Sondereigentum gehört üblicherweise auch ein Miteigentumsanteil.
Miteigentumsanteile sind die Anteile der Eigentümer am Gemeinschaftseigentum. Die Miteigentumsanteile werden in der Teilungserklärung festgelegt und auch im Grundbuch eingetragen. So sind Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur Eigentümer Ihres Sondereigentums, sondern auch Miteigentümer des Grundstücks. Die Miteigentumsanteile sind wichtig für die gerechte Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum. Aber auch für die Bestimmung der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sowie für die Festlegung des Stimmrechts auf der Eigentümerversammlung sind Miteigentumsanteile entscheidend.
Der Miteigentumsanteil verbrieft nicht nur das Recht auf einen Anteil des Grundstücks, sondern hat auch Einfluss auf das Verhältnis zwischen den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Miteigentumsanteile sind Grundlage für die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums. Der Verteilerschlüssel bestimmt somit über die Höhe des Hausgelds. Auch bei Sonderumlagen dienen die Miteigentumsanteile als Grundlage.
Für die Eigentümerversammlung sind die Miteigentumsanteile auch wichtig. Denn die Beschlussfähigkeit für die Eröffnung und jeden Beschluss ist nur dann gegeben, wenn die anwesenden Eigentümer mindestens 50 % der Miteigentumsanteile repräsentieren. Außerdem kann in der Teilungserklärung auch angegeben sein, dass sich das Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung anhand der Miteigentumsanteile ergibt. Dieses sogenannte Wertprinzip führt im Gegensatz zum Kopfprinzip dazu, dass Eigentümer mit größeren Wohnungen mehr Einfluss bei Abstimmungen haben.
Für die Berechnung der individuellen Miteigentumsanteile werden in der Regel die Wohnungsgrößen herangezogen. Das ist aber keine Pflicht: Es kann auch eine gänzlich andere Aufteilung vorgenommen werden. Der individuelle Miteigentumsanteil ergibt sich bei einer Festlegung nach dem Verhältnis der Wohnflächen aus dem Anteil der individuellen Wohnungsgröße in Bezug zur Gesamtgröße aller Wohnungen. Häufig sind die Miteigentumsanteile in Bezug zu einem Rahmenwert von 1.000 angegeben. Wenn die Gesamtfläche der Wohnungen sehr groß ist, dann erfolgt die Darstellung auch an höheren Rahmenwerten. Je größer die Wohnung, desto größer ist auch der Miteigentumsanteil.
Die Berechnung der Miteigentumsanteile wird durch den teilenden Eigentümer vorgenommen, wenn ein Gebäude in Eigentumswohnungen geteilt wird. Diese Festlegung erfolgt verbindlich mit der notariell beglaubigten Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Die Teilungserklärung wird dabei von einem Notar anhand eines Aufteilungsplans erstellt. Grundsätzlich ist der teilende Eigentümer bei der Festlegung der Miteigentumsanteile frei, aber darf keine unangemessene Aufteilung vornehmen. Bei baulichen Veränderungen an den Wohnungen kann die Teilungserklärung geändert werden.
Der Miteigentumsanteil an einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht separat, sondern immer nur zusammen mit dem Sondereigentum verkauft werden. Denn das Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil.
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