Sondernutzungsrecht
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon mehr über die Rechte und Pflichten die sich aus dem Sondernutzungsrecht für WEG ergeben.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon mehr über die Rechte und Pflichten die sich aus dem Sondernutzungsrecht für WEG ergeben.
Das Sondernutzungsrecht verbrieft die exklusive Nutzung von Teilen bzw. Flächen des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Flächen bzw. Teile bleiben allerdings weiterhin Gemeinschaftseigentum. Ein Sondernutzungsrecht kann immer nur ein Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten. Allerdings hat dieser Eigentümer dann die Möglichkeit, die Fläche Dritten zu überlassen. Das Sondernutzungsrecht wird in der Regel einer bestimmten Eigentumswohnung zugewiesen und meistens schon in der Teilungserklärung festgelegt. Es ist auch eine spätere Vergabe möglich, wenn dem alle Miteigentümer zustimmen und die Vereinbarung notariell beurkundet wurde. Ein Sondernutzungsrecht wird normalerweise auch als Teil des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen. Dann kann es beim Verkauf der Eigentumswohnung auch auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.
Der Eigentümer des Sondernutzungsrechts hat das alleinige Nutzungsrecht über die zugesprochene Fläche. Die anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft sind von der Nutzung ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Eigentümer des Sondernutzungsrechts das Recht an den Erträgen der zugesprochenen Fläche. So kann er das Obst und Gemüse eines Gartens ernten oder eine Garage vermieten.
Die Ausübung des Sondernutzungsrechts darf die Rechte der Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen. Da die Sondernutzungsfläche weiterhin Gemeinschaftseigentum ist, besteht die Instandhaltungspflicht grundsätzlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings kann die Pflicht zur Reinigung, Pflege und Instandhaltung auch wiederum dem Eigentümer des Sondernutzungsrechts auferlegt werden. Außerdem dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Das Sondernutzungsrecht muss nicht unbedingt ins Grundbuch eingetragen werden, aber es ist neben einer notariellen Beurkundung üblich. Denn mit einer Grundbucheintragung wird das Sondernutzungsrecht Teil des Sondereigentums und gilt auch für zukünftige Eigentümer.
Sondereigentum ist immer eine Fläche, die nur dem Eigentümer gehört. Über dieses Sondereigentum kann der Eigentümer alleine entscheiden, sodass er Veränderungen ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vornehmen kann. Im Gegensatz zum Sondereigentum steht das Gemeinschaftseigentum. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt nur die exklusive Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums.
Ein Sondernutzungsrecht kann nur zusammen mit dem Sondereigentum verkauft werden. Dann muss das Sondernutzungsrecht allerdings auch im Grundbuch eingetragen sein, damit es übertragen und vom Käufer genutzt werden kann.
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