Teileigentum
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon ob man Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln kann und ob man es verkaufen kann.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon ob man Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln kann und ob man es verkaufen kann.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilte Immobilien sind nicht nur dem Wohnen vorbehalten. So gibt es viele Immobilien, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienen. Damit gewerbliche Räume nicht zum Wohnen und Wohnungen nicht für Gewerbe genutzt werden, gibt es das Teileigentum. Teileigentum ist das Sondereigentum eines Eigentümers einer Eigentümergemeinschaft, welches gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient. Das normale Sondereigentum dient dagegen dem Wohnen.
Im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft ist Teileigentum immer Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht Wohnzwecken dienen. Außerdem gewährt Teileigentum auch immer einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind beispielsweise Büros, Praxen, Garagen, Läden, Lagerräume, Restaurants oder Werkstätten. Welche Räume eines Gebäudes als Teileigentum dienen, muss in der Teilungserklärung bzw. im Teilungsvertrag festgesetzt werden. Rechtlich gesehen sind Wohnungseigentum und Teileigentum jeweils Sondereigentum und damit rechtlich identisch. Es gibt nur einen Unterschied hinsichtlich der Zweckbestimmung.
Das Teileigentum dient nicht Wohnzwecken. Daher kann Teileigentum nur im Ausnahmefall als Wohnung genutzt werden, wenn das Wohnen bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Es sind also immer die Beeinträchtigung der anderen Eigentümer und die normale Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Es besteht kein Recht aufs Wohnen im Teileigentum, aber ist unter Umständen möglich. Allerdings führt diese Frage häufig zu Streitigkeiten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.
Die Teilungserklärung bildet die rechtliche Grundlage für die Bildung von Wohnungseigentum und Teileigentum. In einer Teilungserklärung werden die konkrete Nutzung des Sondereigentums sowie die Besitzverhältnisse dokumentiert. Neben einem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist auch eine Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Teilungserklärung.
Eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und umgekehrt ist nur bei Zustimmung aller anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft möglich. Eine Beratung darüber sollte immer am besten auf der Eigentümerversammlung stattfinden. Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum muss im Grundbuch festgehalten werden, sodass dafür Notar- und Grundbuchkosten entstehen. Gegebenenfalls ist aufgrund der Nutzungsänderung auch eine Anpassung der Baugenehmigung notwendig.
Ein Eigentümer kann sein Teileigentum genauso wie Sondereigentum ganz regulär verkaufen. Der Eigentümer benötigt dafür nicht die Zustimmung der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Dabei ist nur zu beachten, dass zum Teileigentum auch ein Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum gehört, welcher auch verkauft wird.
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