Untermieter
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was ein Untermieter ist, ob die Untervermietung genehmigt werden muss und wann diese erlaubt wird.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon was ein Untermieter ist, ob die Untervermietung genehmigt werden muss und wann diese erlaubt wird.
Für die Aufnahme eines Untermieters kann es viele Gründe geben: ein längerer Auslandsaufenthalt, Pflegebedürftigkeit, eine Trennung, finanzielle Probleme oder eine neue Beziehung. In den meisten Fällen ist die Aufnahme eines Untermieters erlaubt, aber es muss trotzdem eine Zustimmung des Vermieters vorliegen. Ausnahmen bestehen nur bei engen Verwandten.
Ein Untermieter ist ein Mieter, der einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter abschließt, um in der Wohnung oder im Haus des Hauptmieters zu wohnen. Wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe nach dem Abschluss eines Mietvertrags entstanden und nachvollziehbar sind, dann muss der Vermieter der Aufnahme eines Untermieters zustimmen. Ein Mieter muss gegenüber dem Vermieter Angaben zur Person des Untermieters und zu den Gründen der Untervermietung machen.
Eine dauerhafte Untervermietung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ein Vermieter kann den Untervermietungswunsch aber nicht willkürlich ablehnen. Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht beim Einzug von Kindern, pflegebedürftigen Eltern oder einer eigenen Pflegekraft notwendig. Für die kurzzeitige Untervermietung der Mietsache an Besuch gibt es auch keine Genehmigungspflicht. Allerdings fällt darunter nicht die Untervermietung an Feriengäste.
Eine Untervermietung ist dann erlaubt, wenn die wirtschaftlichen und persönlichen Gründe ein berechtigtes Interesse des Mieters zeigen. Dazu gehört zum Beispiel das Zusammenziehen mit dem Lebenspartner, ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine schwierige finanzielle Situation aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Trennung. Dann ist die Aufnahme eines Untervermieters erlaubt, aber sie bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Ein Vermieter kann die Untervermietung ablehnen. Allerdings ist diese Ablehnung nur mit der Nennung eines triftigen Grunds möglich. Dies trifft dann zu, wenn die Mietsache mit einem weiteren Untermieter überbelegt wäre. Als weiterer triftiger Grund gilt, dass der Vermieter den vorgeschlagenen Untermieter kennt und ihn aufgrund der Vergangenheit von einer Störung des Hausfriedens ausgeht. Außerdem muss ein Vermieter auch nicht die zweckwidrige Nutzung der Mietsache dulden. Eine Untervermietung für Feriengäste kann ein Vermieter ebenfalls ablehnen. Zudem ist die Untervermietung der gesamten Mietsache ein Ablehnungsgrund.
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