WEG-Verwalter
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie man einen WEG-Verwalter bestellen kann und was für Aufgaben ein Hausverwalter hat.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wie man einen WEG-Verwalter bestellen kann und was für Aufgaben ein Hausverwalter hat.
Die Eigentümergemeinschaft verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich selbst. Sie kann auf einer Eigentümerversammlung aber auch einen WEG-Verwalter für die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft bestellen. Darüber hinaus sind auch Mischformen mit externen und internen Beteiligten möglich. Die WEG-Verwaltung muss von der Sondereigentumsverwaltung und Mietverwaltung unterschieden werden.
Ein WEG-Verwalter ist für das Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft verantwortlich und übernimmt in deren Auftrag kaufmännische, organisatorische und bautechnische Aufgaben. Der WEG-Verwalter wird von der Eigentümergemeinschaft bestellt. Die Entscheidung für einen WEG-Verwalter wird auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss gefällt. Ein WEG-Verwalter wird in der Regel für fünf Jahre bestellt. Zu Beginn einer Eigentümergemeinschaft ist die Bestellung eines WEG-Verwalters auf drei Jahre beschränkt.
Das Aufgabenfeld eines WEG-Verwalters ist sehr vielfältig. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Instandhaltung sowie Instandsetzung, der Abschluss von notwendigen Versicherungen und die Einberufung sowie die Organisation der Eigentümerversammlung. Aber auch die Erstellung einer Hausordnung gehört zu den Aufgaben eines WEG-Verwalters, der auch die Einhaltung überwachen muss.
Zusätzlich bearbeitet der WEG-Verwalter Beschwerden der Mieter und verfasst Rundschreiben. Darüber hinaus kann der WEG-Verwalter die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Objekt abschließen und Willenserklärungen im Namen der Eigentümergemeinschaft entgegennehmen und zustellen.
Die WEG-Verwalterbestellung erfolgt auf der Eigentümerversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss. Wenn ein WEG-Verwalter erstmalig nach der Wohneigentumsbegründung bestellt wird, dann beträgt die maximale Vertragslaufzeit drei Jahre; in den anderen Fällen fünf Jahre. Eine erneute Entscheidung für einen WEG-Verwalter ist aber möglich. Auf der Eigentümerversammlung werden dann auch wichtige Inhalte für den Verwaltervertrag festgelegt. Die Details dagegen werden dann häufig zwischen Beirat und WEG-Verwalter ausgehandelt.
Eine Eigentümergemeinschaft kann das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich gemeinschaftlich verwalten. Ein WEG-Verwalter ist laut Wohnungseigentumsgesetz keine Pflicht; es kann aber ein WEG-Verwalter bestellt werden.
Die Eigentümer können die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in Selbstverwaltung übernehmen, wofür es unterschiedliche Varianten gibt. So können die Verwaltungsaufgaben unter den Eigentümern aufgeteilt werden, wofür normalerweise ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt wird. Als Alternative kann ein Eigentümer als WEG-Verwalter bestellt werden. Außerdem können auch Mischformen festgelegt werden, sodass die Eigentümer nur bestimmte Aufgaben an einen WEG-Verwalter vergeben und den Rest der Verwaltungsaufgaben selbst übernehmen.
Ein WEG-Verwalter kann durch die Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Ein wichtiger Grund muss für die Abberufung gesetzlich nicht mehr vorliegen. Die Kündigung des Verwaltervertrags muss separat erfolgen, unter Beachtung der gültigen Kündigungsfristen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach einer Abberufung. Danach kann ein entsprechender Wechsel des WEG-Verwalters vorgenommen werden.
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