Wirtschaftsplan
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wer die Wirtschaftsplanung übernimmt und warum der Wirtschaftsplan für Eigentumswohnungen wichtig ist.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon wer die Wirtschaftsplanung übernimmt und warum der Wirtschaftsplan für Eigentumswohnungen wichtig ist.
Mit der Verwaltung, Pflege, Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums einer Eigentümergemeinschaft sind Kosten verbunden, die von den Eigentümern in Form des Hausgelds getragen werden müssen. Die Höhe des Hausgelds basiert dabei auf dem Wirtschaftsplan, der alle voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen für das nächste Wirtschaftsjahr enthält. Die Erstellung eines Wirtschaftsplans gehört zu den wesentlichen Aufgaben des WEG-Verwalters.
Der Wirtschaftsplan enthält die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben einer Eigentümergemeinschaft, die voraussichtlich im kommenden Wirtschaftsjahr anfallen werden. Zur Erstellung eines Wirtschaftsplans ist der jeweilige WEG-Verwalter verpflichtet. Als Grundlage für den Wirtschaftsplan dienen die letzte Jahresabrechnung und Prognosen über die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan besteht dabei aus dem Gesamtwirtschaftsplan und den Einzelwirtschaftsplänen für jedes Sondereigentum bzw. jedes Teileigentum. Bevor der Wirtschaftsplan auf der Eigentümerversammlung vorgestellt wird, prüft der Beirat ihn. Nach einem Beschluss zur Annahme basiert das monatliche Hausgeld für die Eigentümer auf den Angaben des neuen Wirtschaftsplans.
Die Erstellung des Wirtschaftsplans ist die Aufgabe des WEG-Verwalters. Es ist dabei unerheblich, ob es sich dabei um eine externe Hausverwaltung oder um Eigentümer handelt, die die WEG-Selbstverwaltung übernommen haben. Über den Wirtschaftsplan wird dann immer auf der Eigentümerversammlung abgestimmt. Wenn der WEG-Verwalter seiner Pflicht nicht nachkommt, dann kann jeder Eigentümer die Erstellung auch gerichtlich verlangen.
Im Wirtschaftsplan müssen alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Wirtschaftsjahres detailliert aufgeführt werden. Außerdem muss eine Aufstellung zur Instandhaltungsrücklage erfolgen. Zu den Einnahmen gehören neben den Vorschüssen fürs Hausgeld auch Mieteinnahmen für gemeinschaftliches Eigentum und Zinserträge der Instandhaltungsrücklage. Zu den aufzuführenden Ausgaben zählen die Betriebskosten, die Instandhaltungskosten, die Instandsetzungskosten und die Verwaltungskosten.
Der WEG-Verwalter muss einmal im Jahr einen Wirtschaftsplan WEG erstellen. Eine genaue Frist für die Erstellung sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Die Eigentümer können jedoch Regelungen im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung über genaue zeitliche Fristen für die Erstellung treffen. Eine Erstellung kann allerdings immer erst nach der Fertigstellung der Jahresabrechnung erfolgen, wofür auch externe Rechnungen benötigt werden. Daher wird häufig eine Frist von drei bis sechs Monaten für die Erstellung des Wirtschaftsplans vorgegeben. Wenn der WEG-Verwalter seiner Pflicht nicht nachkommt, dann kann jeder Eigentümer den WEG-Verwalter in Verzug setzen.
Als Grundlage für einen Wirtschaftsplan dient immer die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres. Außerdem muss ein WEG-Verwalter die beschlossenen Maßnahmen hinsichtlich Instandhaltung, Sanierung und Modernisierung sowie die Höhe der Instandhaltungsrücklage berücksichtigen. Darüber hinaus können sich Preisänderungen bei bestehenden Verträgen mit Dienstleistern und bei den Betriebskosten ergeben, die eingeplant werden müssen. Letztendlich spielt auch die Hausgeldabrechnung für das letzte Jahr eine Rolle bei der Erstellung des Wirtschaftsplans, denn bei hohen Erstattungen sind die Kosten in der Vergangenheit unter Umständen zu hoch angesetzt.
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