Wohnrecht
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon ob das Wohnrecht auf Lebenszeit gilt, im Grundbuch eingetragen werden muss und wann es erlischt.
Erfahren Sie in unserem Immobilienlexikon ob das Wohnrecht auf Lebenszeit gilt, im Grundbuch eingetragen werden muss und wann es erlischt.
Die Vereinbarung eines Wohnrechts erfolgt häufig aus persönlichen und finanziellen Gründen. So wollen ältere Immobilienbesitzer schon frühzeitig ihren Nachlass regeln, aber auch noch in ihrem bisherigen Wohnumfeld wohnen bleiben. Mit einer Schenkung an Familienangehörige, in der Regel an die Kinder, können Freibeträge bei der Schenkungssteuer ausgenutzt und Erbschaftssteuer eingespart werden. Mit einem Wohnrecht können die Schenkenden und Wohnberechtigten dann ihre eigene Wohnsituation für die Zukunft rechtlich absichern. Außerdem spielt das Wohnrecht im Rahmen der Immobilienverrentung eine maßgebliche Rolle.
Ein Wohnrecht erlaubt dem Wohnberechtigten die Nutzung einer Wohnung oder einer Immobilie, obwohl dieser nicht Eigentümer ist. Das Wohnrecht wird vertraglich vereinbart und sollte auch immer im Grundbuch eingetragen werden, denn dann gilt das Wohnrecht auch bei einem zukünftigen Verkauf der Immobilie. Ein Wohnrecht kann auf Lebenszeit vereinbart werden. Es kann aber auch zeitlich befristet oder an spezielle Bedingungen geknüpft sein.
Mit dem Wohnrecht sind weitere Rechte verknüpft. So besteht ein Aufnahmerecht, sodass der Wohnberechtigte auch weitere berechtigte Personen in der Wohneinheit wohnen lassen kann. Dazu gehören beispielsweise Partner, Kinder oder Pflegepersonal. Außerdem darf der Wohnberechtigte in einem Mehrfamilienhaus auch Gemeinschaftseinrichtungen nutzen.
Der Wohnberechtigte muss die Nebenkosten der Wohnräume tragen. Außerdem muss er auch für Reparaturkosten aufkommen. Dagegen muss der Eigentümer die Kosten für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen tragen, dem der Wohnberechtigte allerdings zustimmen muss.
Das Wohnrecht kann nicht vererbt werden. Wenn der Wohnberechtigte stirbt, dann erlischt auch das Wohnrecht. Die Erben erben nicht das Wohnrecht. Das Wohnrecht kann zudem nicht verkauft werden.
Das Wohnrecht erlischt, wenn der Wohnberechtigte stirbt oder in ein Pflegeheim umziehen muss und somit die Wohnräume nicht mehr nutzen kann. Außerdem erlischt ein Wohnrecht dann, wenn eine Vereinbarung nicht mehr erfüllt oder eine festgeschriebene Frist für das Wohnrecht abgelaufen ist. Darüber hinaus kann das Wohnrecht gelöscht werden, wenn sich Eigentümer und Wohnberechtigter über die Löschung einigen. Nach einer Zwangsversteigerung erlischt auch das Wohnrecht. Deshalb kann im Grundbuch ein Rückforderungsrecht eingetragen werden, damit die Schenkenden die Immobilie bei drohender Zwangsversteigerung wieder zurückerwerben können.
Ein Grundbucheintrag des Wohnrechts ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert, da es dem Wohnberechtigten eine bessere Absicherung bietet. Denn damit ein Wohnrecht auch beim Eigentümerwechsel bestehen bleibt, sollte ein Wohnrecht immer beim Notar erklärt und dann in die Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Denn dann ist das Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber einem neuen Eigentümer oder einer Bank wirksam. Als Alternative für einen Grundbucheintrag gilt ein notariell beglaubigter Vertrag.
Beim Nießbrauch darf der Nießbraucher das fremde Eigentum nicht nur bewohnen, sondern kann auch einen Nutzen aus ihm ziehen und Erträge erzielen. Der Nießbraucher kann dementsprechend eine ihm durch Nießbrauch zugesprochene Wohnung auch vermieten. Beim Wohnrecht dagegen darf der Wohnberechtigte keine Erträge mit dem fremden Eigentum erzielen, sondern das fremde Eigentum nur bewohnen.
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