Vermieterbescheinigung, Muster, Vorlage, Download
Vermieterbescheinigung – Neues Bundesmeldegesetz (BMG) seit 01. November 2015
Vermieterbescheinigung – Neues Bundesmeldegesetz (BMG) seit 01. November 2015
27.04.2016
Das seit Ende des Jahres 2015 geltende Bundesmeldegesetz BMG sorgt mit der seitdem neuen Vermieterbescheinigung für deutlich mehr Klarheit als in der Vergangenheit. Mit dieser Bescheinigung, die der Vermieter für seinen Mieter ausstellt, wird gegenüber dem Einwohnermeldeamt nachgewiesen, seit wann der Mieter mit wie viel Personen unter welcher Wohnanschrift gemeldet ist und dort wohnt.
Diese Vermieterbescheinigung kann ein formloses Schreiben sein, das der Vermieter seinem Mieter an die Hand gibt.
Folgende Informationen muss nach dem BMG eine Vermieterbescheinigung enthalten:
Gegenüber dem Einwohnermeldeamt der örtlichen Gemeinde haben sowohl Vermieter als auch Mieter die Informations- und Nachweispflicht mit der jetzigen Vermieterbescheinigung. Der Mieter muss sie bei seiner An- respektive Ummeldung vorlegen, und der Vermieter muss sie vorher ausstellen. Damit wird amtlicherseits sichergestellt, dass der Umzug des neuen Mieters mit Auszug und Einzug lückenlos nachvollziehbar ist. Für die Um-/Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat der Mieter nur ein bis zwei Wochen Zeit. Die genaue Frist ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sofern bei diesem Behördengang die Vermieterbescheinigung noch nicht vorgelegt werden kann, muss der Mieter das binnen der nächsten zwei Wochen nachzuholen. Der Vermieter kann die Bescheinigung dann auch direkt an das Einwohnermeldeamt schicken.
Seit dieser Gesetzesneuregelung hat der Vermieter einen Anspruch darauf, beim Meldeamt im Detail zu erfahren, ob sich sein Mieter auch tatsächlich angemeldet hat. Der Vermieter kann die gemeldete Personenzahl mit den Angaben im Mietvertrag vergleichen. So lässt sich auf einen Blick feststellen, dass der Mieter keinen mit dem Vermieter nicht abgestimmten Untermieter dauerhaft bei sich wohnen lässt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte es „Vermieterbescheinigung nach dem BMG“ heißen. In der Vergangenheit war der Begriff Vermieterbescheinigung für eine Bestätigung des bisherigen Vermieters für den zukünftigen Vermieter verwendet worden. Darin wurde bestätigt, ob und in wieweit der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Zu denen gehören regelmäßige Mietzahlung, Einhaltung der Hausordnung, Durchführung von Schönheitsreparaturen und ähnliches. Insofern kann es im Mieteralltag zukünftig durchaus vorkommen, dass beide Seiten zwar von der Vermieterbescheinigung sprechen, aber nicht dasselbe meinen.